Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der swisstraintech GmbH
1. Verbindlichkeit
Für den Geschäftsverkehr zwischen unserer Firma und der/dem Bestellenden gelten ausschliesslich die nachstehenden Lieferbedingungen. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Preise
Alle Preise sind als Nettopreise und verstehen sich pro Stück exkl. MWST. Wir behalten uns eine angemessene Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Für Porto und Verpackung wird ein Versandkostenanteil verrechnet.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind 30 Tage nach Fakturadatum, netto, ohne jegliche Abzüge zahlbar. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
4. Beanstandungen /Abnahme
Die/der Bestellende hat die Lieferung sogleich nach Empfang auf allfällige Falschlieferungen oder Mindermengen zu prüfen und entsprechende Beanstandungen innert längstens acht Tagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Lieferung als akzeptiert.
5. Lieferzeit
Wenn höhere Gewalt, behördliche Verfügungen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Ausbleiben wichtiger Materiallieferungen und dergleichen der swisstraintech oder dem Produzenten die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist unmöglich machen, tritt eine angemessene Verlängerung ein. Wird die vereinbarte oder gemäss vorstehender Bestimmung verlängerte Lieferfrist, überschritten, so ist die/der Bestellende berechtigt, uns eine angemessene, mindestens zwei Monate betragende Nachfrist anzusetzen und bei deren unbenütztem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Garantie
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate. Der Lieferant verpflichtet sich zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder externe Umgebungseinflüsse. Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen. Auf Reparaturen ausserhalb der Gewährleistung wird eine Garantie von 6 Monaten gewährt.
7. Haftung
Für Personen – und Sachschäden, die der/dem Bestellenden oder Dritten durch Gebrauch der von der swisstraintech gelieferten Waren entstehen, ist letztere in keinem Fall verantwortlich.
8. Gerichtsstand
Unsere Geschäftstätigkeit basiert ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Domizil der swisstraintech GmbH.
Glis, 1.Januar 2013